Einzelheiten

Ab dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber neu verpflichtet, Beiträge zu Rentensparprodukten zu leisten

Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine neue Gesetzgebung in Kraft, die Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge zu Altersvorsorgeprodukten für Arbeitnehmer zu leisten, die gefährliche Arbeiten der dritten Berufsrisikokategorie ausführen. Ziel ist es, diesen Mitarbeitern eine bessere finanzielle Sicherheit im Alter zu ermöglichen und ihnen die Möglichkeit zu geben, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, ohne dass sich ihre Altersrente dadurch verringert.

 

Die neue Verpflichtung gilt für ein breites Spektrum von Berufen, wie Glasmacher, Metallurgen, Montagearbeiter, Krankenschwestern und Nachtschwestern. Der Arbeitgeber muss einen Beitrag zu einem Zusatzrentenspar- oder Zusatzrentensystem mit einem staatlichen Beitrag von 4 % der Bemessungsgrundlage leisten, wenn mindestens 3 Schichten von Risikoschichten gearbeitet werden. 


„Die neue Gesetzgebung stellt eine bedeutende Veränderung für Tausende von Arbeitgebern in der Tschechischen Republik dar. Der Arbeitgeber muss zunächst bei der regionalen Gesundheitsbehörde prüfen, ob sein Arbeitsplatz offiziell als Risikokategorie 3 eingestuft ist, und dann die betroffenen Arbeitnehmer schriftlich über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zulage informieren. Die Strafen bei Nichteinhaltung können bis zu 2 Mio. CZK betragen“, sagt Miluše Budínová, Direktorin für Sozialleistungen bei RESPECT.
Der Arbeitnehmer muss die Zulage selbst schriftlich beantragen und über eine Zusatzrente oder ein Zusatzrentensystem verfügen. Der Beitrag ist für den Arbeitgeber steuerlich absetzbar und für den Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 50 000 CZK pro Jahr von der Einkommensteuer befreit.


„Für die Arbeitgeber ist es entscheidend, die betroffenen Stellen schnell zu identifizieren und die administrativen Prozesse vorzubereiten. Wir empfehlen, die Umsetzung nicht zu verzögern, da die Kontrolle durch die territoriale Sozialversicherungsverwaltung ausgeübt wird und die Strafen erheblich sind. Es ist positiv, dass die Arbeitgeber ihre bestehenden freiwilligen Beiträge zum Rentensparen auf die neu vorgeschriebenen Beträge anrechnen können“, ergänzt Miluše Budínová.


Die Verpflichtung entsteht nicht automatisch - sie wird nur dann ausgelöst, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer der Risikokategorie 3 beschäftigt und der Arbeitnehmer den Beitrag selbst beantragt. Der Beitrag ist bis zum Ende des auf den Bezugszeitraum folgenden Kalendermonats zu zahlen.


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