Einzelheiten

Reisen in Länder mit bestätigter Coronavirus-Infektion

In Zusammenarbeit mit unseren Experten haben wir einige Tipps zusammengestellt, wie Sie mit der Situation umgehen und sich darauf vorbereiten können.

 

Wie gehen Versicherungsunternehmen mit der Situation im Falle einer Reiseversicherung um?

  • Wenn Sie vor der Veröffentlichung der Reisewarnung des tschechischen Außenministeriums für das betroffene Gebiet ins Ausland gereist sind, übernehmen die Versicherungen die durch eine Coronavirus-Infektion entstandenen medizinischen Kosten.
  • Im Falle einer Quarantäneanordnung in dem betreffenden Gebiet wird die Versicherung Unterstützung leisten.
  • Im Falle einer erzwungenen Verlängerung des Aufenthalts verlängern die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsschutz (teilweise auf eigene Kosten), allerdings ist es notwendig, die Versicherungsgesellschaft zu kontaktieren, um dies zu melden und eine Verlängerung zu beantragen.
  • Wenn Sie reisen, nachdem eine Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet veröffentlicht wurde, riskieren Sie, keine Unterstützung oder Kostenübernahme für medizinische Ausgaben zu erhalten.
  • Für die meisten Versicherungsgesellschaften ist das Coronavirus kein Grund, bei Stornierung einer individuellen Reiseversicherung eine Stornogebühr zu zahlen.

 

Pflichten von Reisebüros:

  • Der Reiseveranstalter (das Reisebüro) ist verpflichtet, dem Kunden im Falle von Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
  • Umfang und Intensität der Unterstützung hängen von den Verpflichtungen des Veranstalters aus dem Vertrag zwischen Veranstalter und Kunde ab.
  • Im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände trägt der Veranstalter die Kosten für die notwendige Unterkunft, maximal jedoch für drei Übernachtungen pro Kunde.
  • Der Veranstalter kann unter anderem dann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindern und er den Kunden vor Reiseantritt unverzüglich über die Absage der Reise informiert hat.
  • Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag erstattet der Veranstalter dem Kunden die geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Beendigung der vertraglichen Verpflichtung.
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