D&O-Versicherung als Puffer für die harten Auswirkungen von Managemententscheidungen
Unbeschränkte persönliche Haftung, Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe und eine wachsende Zahl von Klagen. Das ist die Realität der Manager und Vorstandsmitglieder von heute. In einer Zeit verschärfter Gesetze und eines turbulenten Marktes wird die D&O-Versicherung zu einer Notwendigkeit. Sie schützt vor den Folgen unbeabsichtigter Fehler, deckt die Kosten der rechtlichen Vertretung und kann im Extremfall das gesamte Unternehmen vor dem Konkurs bewahren. Von fehlerhaften Angeboten bis hin zu Insolvenzverfahren - praktische Fälle zeigen, welch entscheidende Rolle diese Versicherung im modernen Geschäftsleben spielt.
Die Mitglieder der Exekutivorgane sind für ihre Entscheidungen verantwortlich, unabhängig davon, ob das Fehlverhalten vorsätzlich oder fahrlässig war. Sie haften gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen und sogar mit ihrem künftigen Einkommen. Schlimmer noch: Ihre Haftung kann vertraglich nicht begrenzt werden. Jeder Vertrag, der versucht, diese Haftung zu verringern oder auszuschließen, ist nichtig. Dies kann sogar dann gelten, wenn die Führungskraft in einem Arbeitsverhältnis steht.
In der heutigen Zeit, in der sich das Geschäftsumfeld unglaublich schnell und oft unvorhersehbar verändert, ist es unerlässlich, dass Unternehmen über Schutzmechanismen verfügen. Diese Mechanismen werden schändlicherweise zu einem absolut entscheidenden Element für das Funktionieren jeder Gesellschaft. Ohne sie wird jeder Aspekt des Unternehmens zu einem potenziellen Risiko, das sehr nachteilige Folgen haben kann.
Menschen in Führungspositionen, wie Direktoren, Vorstandsmitglieder und andere Topmanager, sind die Eckpfeiler eines jeden Unternehmens. Ihre Entscheidungen bestimmen die Richtung, die das Unternehmen einschlägt, und beeinflussen seinen langfristigen Erfolg. Wenn diese Schlüsselpersonen jedoch nicht angemessen geschützt sind, kann jeder ihrer Schritte zu persönlichen, finanziellen oder rechtlichen Problemen führen. Diese Probleme können verheerende Auswirkungen nicht nur auf ihre persönliche Stabilität, sondern auch auf die Zukunft der gesamten Gesellschaft haben. Der Schaden, der durch diese Entscheidungen entstehen kann, ist oft so groß, dass er die Existenz der Führungskraft bedrohen kann, da er in der Regel ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigt.
Hinzu kommen die Kosten für die Rechtsvertretung und die zunehmende Zahl von Gerichtsverfahren, die häufig mit einem unternehmerischen Fehlverhalten oder einem verursachten Schaden einhergehen. Beunruhigenderweise ist derzeit eine deutliche Zunahme dieser Fälle zu beobachten. Dies ist vor allem auf den immer dynamischeren Markt zurückzuführen, der immer höhere Anforderungen an die Unternehmen stellt, sowie auf die sich ständig verschärfende Gesetzgebung. Zu den neuen Vorschriften gehören beispielsweise die NIS2, die DORA und die ESG-Gesetzgebung, die der Unternehmensleitung zunehmend persönliche Verantwortung auferlegen.
In Anbetracht dieser Tatsachen ist es absolut entscheidend, dass Unternehmen sicherstellen, dass ihre Führungskräfte angemessen geschützt sind. Es geht nicht nur um den Schutz des Einzelnen, sondern auch um die Sicherung der Stabilität und der Zukunft des gesamten Unternehmens.
Eine Lösung für die zuvor genannten Situationen kann eine hochwertige und sorgfältig ausgehandelte Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Unternehmensleitung, die sogenannte D&O-Versicherung (Directors and Officers), bieten. Diese Art von Versicherung bietet ein hohes Maß an Schutz und minimiert die Risiken, die mit der Ausübung der Tätigkeit von Direktoren verbunden sein können. Die D&O-Versicherung schützt das Management vor unvorhergesehenen Ereignissen, die weitreichende Folgen haben und im Extremfall die Existenz des Unternehmens bedrohen können.
Die D&O-Versicherung soll die Haftung für Schäden abdecken, die Mitglieder der Satzungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens in Ausübung ihres Amtes verursachen können. Diese Versicherung deckt die persönliche Haftung der einzelnen Geschäftsführer für Schäden, die sie nicht nur dem Unternehmen selbst, sondern auch anderen Geschäftsführern oder Dritten wie Geschäftspartnern oder Investoren zufügen. Neben den Führungskräften des Unternehmens sind aber auch Mitarbeiter in leitenden Positionen und sogar Ehegatten und Erben des Versicherten sehr häufig mitversichert, was bei einer möglichen Erbschaft oder Rechtsnachfolge von entscheidender Bedeutung sein kann.
Eine solche Versicherung bietet die Gewissheit, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung selbst bei unbeabsichtigten Fehlern oder Entscheidungen mit negativen Folgen vor finanziellen Konsequenzen geschützt sind, die ihr persönliches Vermögen und ihre Karriere gefährden könnten.
D&O-Versicherung in der Praxis
Wie bereits erwähnt, deckt die D&O-Versicherung die persönliche Haftung von Mitgliedern der Geschäftsführung ab, nicht aber die des Unternehmens selbst. Die Versicherung basiert auf dem Prinzip der Geltendmachung von Ansprüchen, d. h. der Schaden muss während der Versicherungsperiode eintreten und der Anspruch muss ebenfalls während der Versicherungsperiode geltend gemacht werden. Die D&O-Versicherung wird in der Regel rückwirkend ab dem Gründungsdatum des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer muss jedoch zum Zeitpunkt der Zeichnung bestätigen, dass ihm kein Ereignis aus der Vergangenheit bekannt ist, das rückwirkend als D&O-Schaden gemeldet werden könnte.
Das Konzept der D&O-Versicherung besteht darin, dem versicherten Unternehmen umfassenden Schutz zu bieten – sowohl der entstandene Schaden als auch die Kosten der Rechtsvertretung sind abgedeckt, da die überwiegende Mehrheit der auf diese Weise entstehenden Schäden letztendlich vor Gericht landet.
Beispiele aus der Praxis
VORSTANDSMITGLIEDER
Zwei Vorstandsmitglieder genehmigten und unterzeichneten ein Übernahmeangebot, in dem der Preis falsch angegeben war. Das Unternehmen musste sich von der Ausschreibung zurückziehen, weil sich die Produktion zu dem angebotenen Preis nicht gelohnt hätte.
Das Unternehmen hat die Kaution in Höhe von ca. 60 000 Euro, die die Aktionäre von den unterzeichnenden Vorstandsmitgliedern fordern, eingebüßt. Die Aktionäre fordern außerdem weitere 60 000 Euro für die Schädigung des Rufs des Unternehmens.
INSOLVENZVORSCHLAG
Gegen die Tochtergesellschaft des Versicherungsnehmers in Deutschland wurde ein Insolvenzantrag eines Gläubigers gestellt. Der Insolvenzverwalter stellte daraufhin fest, dass das Unternehmen bereits fast 10 Monate vor der Antragstellung überschuldet war. Der Insolvenzverwalter verlangte die Rückzahlung aller Gelder, die das Unternehmen während der Zeit der formellen Überschuldung ausgegeben hatte. Gegen den Geschäftsführer wurde ein Strafverfahren eingeleitet, in dem er schließlich verurteilt wurde, weil er es vorsätzlich unterlassen hatte, innerhalb der letzten acht Monate einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Rahmen des Zivilverfahrens wurde er zu einer Rückerstattung für diesen Zeitraum verurteilt. Der Insolvenzverwalter stellte daraufhin eine weitere Forderung für einen früheren Zeitraum, in dem das Unternehmen überschuldet gewesen sein sollte. Erst in diesem Stadium wurde der Schaden dem Versicherer gemeldet.
Gegenstand der Klage: Anspruch auf Rückzahlung von Geldern an die Insolvenzmasse des Unternehmens nach deutschem Recht.
Abschluss : Ansprüche, die sich auf einen späteren Zeitraum beziehen, waren aufgrund des Ausschlusses für vorsätzliche Handlungen nicht durch den Vertrag gedeckt, als schließlich festgestellt wurde, dass die Nichtanmeldung des Konkurses eine vorsätzliche Straftat war.
In Bezug auf die spätere Forderung wurde mit dem Insolvenzverwalter ein Vergleich ausgehandelt, die Versicherungsleistung wurde in voller Höhe des Vergleichsbetrags erbracht und die Prozesskosten wurden bezahlt.
LIEFERVERTRAG
Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Unternehmen durch die Aushandlung eines ungünstigen Liefervertrags und die anschließende Nichterfüllung dieses Vertrags entstanden ist. Aufgrund der Nichterfüllung des Lieferantenvertrags war der Versicherer verpflichtet, Vertragsstrafen an den Käufer seiner Produkte zu zahlen.
Gegenstand der Klage : Schaden in Form von Vertragsstrafen, die vom Vertragspartner des Versicherungsnehmers gefordert werden Anhand der vom Kunden erteilten Auskünfte wurde festgestellt, dass die Probleme mit den Lieferungen des Versicherungsnehmers bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrags bestanden.
Abschluss : Die Leistung wurde verweigert, weil im vorvertraglichen Fragebogen falsche Angaben über das Fehlen von Umständen gemacht worden waren, die zu Ansprüchen führen.
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